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Die Beitragsbemessungsgrenze für den Wechsel in eine private Krankenversicherung

Wer sich in der privaten Krankenversicherung absichern lassen möchte, der muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Neben der Gesundheitsprüfung, deren Durchführung Vorschrift ist, muss das regelmäßige Einkommen eine bestimmte Höhe erreichen. Diese Höhe wird jährlich vom Gesetzgeber neu festgelegt. Für das Jahr 2008 entspricht das einer Beitragsbemessungsgrenze von 48.150 Euro, was einem monatlichen Einkommen von 4.012,50 Euro entspricht. Die Grenze wurde damit gegenüber dem Jahr 2007 angehoben, denn zu der Zeit betrug sie lediglich 47.700 Euro. Wer bereits vor dem 31.12.2002 Mitglied einer privaten Krankenversicherung war, der muss die Beitragsbemessungsgrenze von 43.200 Euro erfüllen. Das ist wichtig, um zu wissen, ob jemand privat versichert bleiben kann oder ob er in die gesetzliche Krankenversicherung zurück fällt.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist also die Grenze des Einkommens, ab der sich jemand privat krankenversichern lassen kann und die gesetzliche Versicherung nicht mehr die einzige Möglichkeit ist. Allerdings muss das Einkommen auch für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, um anerkannt zu sein. Umgekehrt gilt, dass jemand für mindestens drei Jahre lang unter die Beitragsbemessungsgrenze in der Privaten Krankenversicherung fallen muss, damit er wieder in die gesetzliche Kasse zurück wechseln kann. Erst ab einem solchen Zeitraum wird von einem dauerhaft zu niedrigen Einkommen gesprochen.

Als Einkommen für die Errechnung der Beitragsbemessungsgrenze zählt aber nicht nur das Arbeitsentgelt, sondern es werden sämtliche Arten von Einkommen dazu gezählt. Wer also beispielsweise eine Rente erhält oder Einnahmen durch Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen erzielt, der kann dieses Geld seinem Einkommen hinzurechnen und damit erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze in der Privaten Krankenversicherung. Hinzu gerechnet werden aber auch Sonderzahlungen des Arbeitgebers, wie Bonuszahlungen aufgrund wirtschaftlichen Gewinns des Unternehmens, sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

In der Regel muss der Arbeitnehmer, wie bereits erwähnt, das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der Privaten Krankenversicherung für die letzten drei Jahren nachweisen können. Für das vierte Jahr muss zumindest die Aussicht darauf bestehen, dass die Beitragsbemessungsgrenze erneut überschritten wird. Erst dann kann er zum 01.01. des folgenden Jahres in die private Krankenversicherung wechseln. Für bestimmte Berufsgruppen, wie zum Beispiel die Beamten, gilt die Beitragsbemessungsgrenze nicht zwingend. Sie können sich auch ohne deren Nachweis privat versichern lassen.