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Die BGB-Bürgschaft

„Den Bürgen kann man würgen.“ – Dieser allgemein gültige Satz kann tatsächlich zur Wirklichkeit werden, wenn der Fall eintritt, dass der Gläubiger die Verbindlichkeiten nicht bedienen kann und stattdessen der Bürge einspringen muss. Dieser steht als sogenannter Drittschuldner dann in der Pflicht, die Verpflichtungen des beispielsweise insolventen Schuldners zu übernehmen.

BGB-Bürgschaft und Kreditvergabe:
Hauptsächlich zielen die Bürgschaften nach dem BGB auf sogenannte Sicherungszwecke ab. Zum einen können dies Pfandrechte an beweglichen Sachen sein (§§ 1204 und 1273 BGB), zum anderen Grundpfandrechte – u.a. Hypotheken und Grundschulden – im Sinne der §§ 113, 1191 und 1199 BGB. Unter die beweglichen Sachen fallen beispielsweise Firmenwagen, Büromöbel u.ä.. Mit Grundpfandrechten werden meist Immobilien abgesichert.
Oftmals reicht die Bonität desjenigen, der einen Kredit erhalten möchte, nicht aus. Als Sicherheiten können Bürgschaftsverhältnisse nach dem BGB herangezogen werden. Wenn sich also jemand findet, der bereit ist, als Bürge einzuspringen und gleichzeitig über ausreichende Bonität verfügt, kann diese Option erfolgversprechend sein.

Vorteile:
Bei der BGB-Bürgschaft hat das Kreditinstitut eine höhere Absicherung der Finanzierung in der Hand als dies ohne Bürgen der Fall wäre. Somit lassen sich ggf. bessere Konditionen für die Kreditvergabe aushandeln. Ferner haben beispielsweise Firmengründer mit einem Bürgen im Hintergrund bessere Grundbedingungen auch eine gewagtere Geschäftsidee zu verwirklichen.

Nachteile:
Dem Bürgen kann es passieren, dass er tatsächlich mit seinem Vermögen einspringen muss, wenn die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners nicht mehr von diesem bedient werden können. Abgesehen von den oftmals menschlich einhergehenden Enttäuschungen wird auch der finanzielle Verlust schmerzhaft sein. Zudem kann auch der Gläubiger letztendlich seine Verbindlichkeiten nicht eintreiben, wenn auch der Bürge Insolvenz angemeldet hat. In diesem Fall ist es eher unwahrscheinlich, dass die Bank ihr verliehenes Geld erfolgreich zurückfordern kann. Ferner besteht u.a. bei Hypotheken die Möglichkeit, dass diese auf mehrere Gläubiger verteilt werden. In diesem Fall wird eine Rangfolge festgelegt, welche Verbindlichkeiten zuerst bedient werden. Im schlimmsten Falle erhalten zwei der beispielsweise drei Gläubiger ihr Geld zurück, und der dritte Gläubiger geht leer aus.

Option:
Wer jemandem etwas Gutes tun möchte, sollte von Bürgschaften nach dem BGB absehen und lieber eine Schenkung vornehmen. Der finanzielle Rahmen bleibt somit für diese Person klar und überschaubar.